Verantwortliche Aufsichtsperson
nach § 10 Abs. 3 WaffV
(1) Die verantwortlichen
Aufsichtspersonen haben das Schießen in der
Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27
Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten
werden. Sie haben, wenn
dies
zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das
Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der
verantwortlichen
Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst
beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf