Verantwortliche Aufsichtsperson

                                nach § 10 Abs. 3 WaffV

     (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der

          Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass

          die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren  

          Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 

          Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn

          dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das

          Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

 

     (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der

           verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

 

     (3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst 

           beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf

           dem Schießstand befindet .